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Unsere AGB

Fa. Mompere Elektrotechnik GmbH

1. Allgemeines - Geltungsbereich:

1.1: Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Verträgen zugrunde, die mit uns abgeschlossen werden. Entgegenstehende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.2: Erfolgt die Auftragserteilung unter Bezugnahme auf solche entgegenstehenden Bedingungen des Geschäftspartners, so sind von uns daraufhin vorgenommene Lieferungen und Leistungen nicht als Annahme der fremden Bedingungen anzusehen, sondern als neues Vertragsangebot unter ausschließlicher Zugrundelegung der nachstehenden Geschäftsbedingungen,welche durch die Entgegennahme der Ware oder Leistung angenommen wird.

1.3: Vertragspartner unserer Lieferungen sowie Schuldner unserer Zahlungsansprüche bleibt der Auftraggeber, auch wenn auf dessen Weisung die Auslieferung der Ware und Rechnungsstellung direkt an einen Dritten erfolgt.

1.4: Sollte eine der Bestimmungen in unseren Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen gilt ersatzweise die in solchen Fällen üblicherweise in der Branche getroffene oder die wirtschaftlichste Regelung als vereinbart.

1.5: Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Die Abänderung der Schriftformklausel unterliegt ebenfalls dieser Formvorschrift.

1.6: Bei allen Bauleistungen einschließlich Montagen gilt ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB ) Teil B in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind gegenüber der VOB / B vorrangig, und können einzelne Bestimmungen der VOB /B ganz oder teilweise aufheben.

1.7: Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Vertragspartnern.

2. Angebot / Angebotsunterlagen:

2.1: Alle Angebote sind freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.2: Beigefügte Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, und Leistungsangaben sind nur annähernd genau und unverbindlich, soweit Sie nicht von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3: An allen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie an mitgelieferten Mustern und Proben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

3. Auftragsbestätigung /nachträgliche Vertragsänderungen:

3.1: Ein Vertragsabschluß kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Diese bildet die Grundlage für unsere Lieferungen und Leistungen. Sie ist vom Auftraggeber sofort zu prüfen. Etwaige Abweichungen von der Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche widerspricht, gilt die Auftragsbestätigung als genehmigt und wird Vertragsbestandteil.

3.2: Wünsche zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur gegen Kostenerstattung berücksichtigt werden, sofern mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung bereits begonnen wurde. Änderungen bedingen eine neue Absprache über Liefertermine. Nicht vereinbarte außergewöhnliche oder unvorhersehbare Leistungen berechtigen uns zur entsprechenden der hiervon betroffenen Vertragsbedingungen und Preise. Für nicht kalkulierte Erschwernisse, Überstunden, Nacht-, und Sonn- und Feiertagsarbeit werden die branchenüblichen Zuschläge berechnet.

3.3: Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne weiteren Nachweis 15 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz in Form einer Vertragsstrafe zu verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Preise - Zahlungsbedingungen:

4.1: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto "ab Werk" ausschließlich Transport und Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2: Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4.3: Es gilt der vereinbarte Preis.
Bei Vereinbarungen, die Lieferfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, können wir Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangen, wenn:
    a) die Preise für das benötigte Material ab Vertragsabschluß um mehr als 5 % steigen oder
    b) die Lohn und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Änderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder
    c) der Mehrwertsteuersatz geändert wird. Die Neufestsetzung der Vergütung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen.

4.4: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis zur Zahlung fällig, sobald dem Besteller die Rechnung zugeht. Verzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.5: Wir sind in allen Fällen nur zur Erfüllung übernommener Verpflichtung nur bei befriedigender Bonität des Auftraggebers gehalten, und behalten uns vor, im Zweifelsfall die Lieferung / Leistung von Vorauskasse oder vorheriger Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, oder zu erklären, dass die Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, oder wird eine solche nachträglich bekannt, können wir auch dann sofortige Zahlung verlangen, sollte dem Auftraggeber ein anderes Zahlungsziel gewährt worden sein. Bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatz zu verlangen.

4.6: Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4.7: Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Wir sind nicht verpflichtet Wechsel anzunehmen.

5. Lieferzeit:

5.1: Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus und ist unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

5.2: Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3: Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

5.4: Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der EU bestimmten Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat der Käufer uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

5.5: Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig eingehalten werden kann.

5.6: Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- Zollabfertigung, Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird auf Grund vorgenannter Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrags erklären.

5.7: Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns in so weit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.8: Sofern die Vorraussetzungen von Absatz 3 vorliegen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.9: Wir haften dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit Leben, Körper- oder Gesundheitsverletzungen schuldhaft durch uns verursacht werden.

6.Gefahrenübergang – Verpackungskosten:

6.1: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anders ergibt ist Lieferung ab Werk vereinbart. Ist eine Versendung der Ware durch uns vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf Rechnung des Auftraggebers. Versendet wird, wenn keine bestimmte Versandanschrift vorliegt an die Anschrift des Auftraggebers

6.2: Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Sach- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen an de Bestimmungsort durchführen. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber tritt spätestens im Zeitpunkt des Verlassens der Ware ab Werk beziehungsweise Lager ein.

6.3: Erfolgt die Versendung der Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin so geht die Gefahr schon zum Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, wenn er eine verspätete Absendung wünscht oder diese auf Umstände zurückzuführen ist, die wir nicht zu vertreten haben.

6.4: Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, tritt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber mit Beginn des 2. Tages nach Absendung unsere Anzeige der Versandbereitschaft ein.

6.5: Lagerkosten ab dem 2. Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.6: Transport – und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

6.7: Sofern der Besteller es wünscht werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7.Mängelgewährleistung:

7.1: Der Auftraggeber hat alle (Teil-) Lieferungen und Leistungen zu prüfen. Alle Mängel (im nicht kaufmännischen Verkehr nur die offensichtlichen), Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 8 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Bei einem Einbau in Kenntnis der Mängel erlischt jeder Gewährleitungsanspruch.

7.2: Bei berechtigten Beanstandungen wird von uns Ersatz geliefert oder nachgebessert. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert so kann der Auftraggeber eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

7.3: Alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere aufgewendete Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau etc. von der mangelhaften Sache, soweit sie nicht in unserem Hause anfallen, hat der Besteller zu tragen und auf seine Rechnung und Kosten die Kaufsache an uns zu übergeben. Insoweit ist auch hinsichtlich dieser Kosten unser Firmensitz Erfüllungsort.

7.4: Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers insbesondere Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies beinhaltet auch Vermögensschäden jeglicher Art.

7.5: Im Falle der Lieferung und Montage gilt unsere Werkleistung als abgenommen, sollte der Auftraggeber nicht innerhalb 14 Tagen nach unserer Fertigstellungsmitteilung schriftlich eine förmliche Abnahme verlangen. Unsere Werkleistung gilt auch spätestens 14 Tage nach Ingebrauchnahme als abgenommen.

7.6: Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Auftraggeber in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.

7.7: Das Entstehen unserer Gewährleistungspflicht hat eine fachmännische Planung und Ausführung des Einbaus unserer Anlagen und Teile zur Voraussetzung. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferten Waren von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden oder unsere Wartungsvorschriften ( des Herstellers) nicht eingehalten werden.

7.8: Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden, für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1: Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8.2: Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs-, und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.3: Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.4: Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang wieder zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderung in Höhe des Rechnungsendbetrages ( einschließlich MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichs oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.5: Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.6: Der Käufer ist verpflichtet bei einer Veräußerung mit dem Dritten ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf unsere Rechte abzuwehren und uns unverzüglich zu unterrichten.

8.7: Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache ( Rechnungsbetrag einschl. MWST) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.8: Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschl. MWST) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.9: Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unsere Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.10: Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten bei Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unsere Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Haftung:

9.1: Wir haften- soweit gesetzlich zulässig- für Pflichtverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Die Haftungshöhe für alle Schäden wird auf € 2500,00 pro Schadensfall bzw. für versicherte Schäden auf die Höhe der jeweiligen Versicherungssumme pro Schadensfall beschränkt. Wir haften nicht für mündlich erteilte Auskünfte oder Beratungen, sofern sie diese im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Des weiteren haften wir nicht für Vermögensschäden. Haftungsausschlüsse nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

10.1: Als Erfüllungsort für alle Pflichten und Verbindlichkeiten beider Teile aus vertraglichen Beziehungen gilt der Sitz unsere Firma in 67705 Trippstadt als vereinbart.

10.2: Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist gilt der Gerichtsstand Kaiserslautern als vereinbart. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, sofern der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat bzw. nach Vertragsabschluss aus der Bundesrepublik verlegt, oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.3: Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Vertragsverhältnis Anwendung.

Unsere Datenschutzerklärung


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Harald Momperé
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